§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Erklärung der Begriffe:
„gegenwärtig“ – Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Verschlimmerung eines Schadens wirklich befürchten lässt, sofern nicht schnellstmöglich Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Darunter fällt (im Gegensatz zur Notwehr) auch die Dauergefahr.
„nicht anders abwendbaren“ – die (Straf-) Tat muss das einzige Mittel sein
„Gefahr“ – versteht man einen Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ergebnisses besteht
„anderes Rechtsgut“ – sogenannte Kollektivrechtsgüter z.B. Umwelt oder die Sicherheit im Straßenverkehr
Anwendung:
Hier geht es darum das wir eine Tat rechtfertigen können da wir eine „geringeres“ rechtsgut verletzen um eine „höherwertiges“ zu schützen. z.B. eine Sachbeschädigung begehen umd eine Leben zu retten.