§ 855 BGB Besitzdiener

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

Erklärung der Begriffe:

“ tatsächliche Gewalt “ – in dem der SMA vor Ort ist oder durch wiederkehrende Kontrollen ( Revierfahrer)

“ für einen anderen“ – den (eigentlichen) Besitzer. In unserem Fall der Auftraggeber

“ vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat“ – Weisungsgebunden, wir dürfen nur innerhalb der Weisung oder in Sinne des Kunden Handeln. (Objektbezogenen Dienstanweisung geregelt)

Anwendung:

Der § 855 BGB ist die Grundlage unserer Tätigkeit. Hier wird geregelt das wir trotz der tatsächlichen Herrschaft über eine Sache nicht wie ein Besitzer handeln dürfen. Die Besitz Ausübung findet im Interesse des Eigentlichen Besitzers stat. Wir dürfen aber dadurch den § 860 BGB anwenden.

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