§ 904 Notstand
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
Erklärung der Begriffe:
„Eigentümer“ – Eigentümer hat die Rechtliche Herrschaft an einer Sache
„Einwirkung“ wegnehmen, zerstören usw.
“ gegenwärtigen Gefahr “ der Schadenseintritt steht kurz bevor, findet gerade statt oder dauert noch an
“ Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen“ der Verursacher der Gefahr ist zum Schadensersatz verpflichtet
Anwendung: Hier darf bei einer gegenwärtigen Gefahr in das Recht eines Dritten (unbeteiligten) eingegriffen werden. Was die Gefahr verursacht ist hier EGAL!