§228 BGB (Defensiv) Notstand
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Erklärung der Begriffe:
„fremde Sache“ ein anderer ist Eigentümer (Rechtliche Herrschaft) der Sache
„beschädigen“ nicht nur unerheblich oder vorübergehende unbrauchbar machen der Sache
„zerstören“ Sache wird vernichtet oder dauerhaft unbrauchbar
„eine durch Sie“ die Gefahr MUSS von der Sache ausgehen auf die wir EINWIRKEN!
„drohende Gefahr“ liegt vor, wenn nach normalen Menschlichem Verständnis der Schadenseintritt wahrscheinlich ist
„erforderlich“ eine Notstandshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, die Gefahr abzuwenden und bei gleichgut geeigneten Mitteln das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt.