§ 127 StPO Vorläufige Festnahme
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen
Erklärung der Begriffe:
„frischer Tat“- jemand wird direkt bei der Tat gestellt oder die Situation stellt sich so dar das mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist
„betroffen oder verfolgt“ – betroffen mit eigenen Sinnen die Tat des Täters wahrgenommen, verfolgt – der Täter sollte möglichst ununterbrochen im Sichtfeld um Verwechslungen auszuschließen.
„flucht verdächtig“ – der Täter versucht sich der Strafverfolgung zu entziehen oder auf Grund der schwere der Tat ist von einem Fluchtverdacht auszugehen (Mord/SKV) (auch bei festgestellter Identität möglich)
“ Identität nicht sofort festgestellt “ die Person ist uns unbekannt und kann oder will sich nicht Ausweisen.
„jedermann“ jeder Man jede Frau jedes Kind
“ vorläufig festzunehmen “ jemanden an der Freien Willensentscheidung hindern den Ort zu verlassen. (Geistig/Körperlich)
Anwendung: Dies ist ein sogenannter und/oder Paragraph. Es muss eins aus dem erst Absatz zutreffen (betroffen oder verfolgt) UND eins aus dem Zweiten Absatz (Unbekannt oder Fluchtgefahr).