§860 Selbsthilfe des Besitzdieners § 860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners 17. August 202117. August 2021 Axel 0 Kommentare Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.