§227 BGB Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
zu(1) hier ist die „gebotene Handlung“ wichtig, den die Notwehr ist NICHT geboten bei Kindern, Geistig nicht zurechnungsfähige Personen und bei selbstverursachtem Angriff (Provokation) Das bedeutet aber nicht das man sich nicht währen darf wenn ein Angriff stattfindet. Es muss aber auf jeden fall in Betracht gezogen werden zu fliehen, was in anderen Situationen nicht verlangt wird.
zu (2) hier werden wir kurz die wichtigsten Bergiffe besprechen.
„Verteidigung“ darf sich nur gegen die Rechtsgüter des Angreifers richten
„erforderlich“ bedeutet das die Verteidigung geeignet ist den Angriff abzuwehren/mildern. Nur bei gleichgut geeigneten Mitteln muss das gewählt werden was weniger Schaden verursacht.
„gegenwärtig“ bedeutet das der Angriff: kurz bevor steht (gleich anfängt), gerade stattfindet (passiert) oder noch andauert (z.B. bei der Flucht)
„rechtswidrig“ ist ein Angriff immer dann, wenn der Angreifer keinen Rechtfertigung Grund hat. ( Z.B. Notwehr^^)
„Angriff“ eine durch Menschliches Verhalten drohende Rechtsgutverletzung
„oder einem anderen“ ist die Nothilfe