§229 BGB Selbsthilfe

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

Erklärung der Begriffe

„Selbsthilfe“- jede Handlung im Rahmen des §229 BGB um einen Anspruch durchzusetzen

(eigenmächtige vorläufige Sicherung bzw. Durchsetzung eines Anspruches)

„Verpflichteten“ – gegen die Person besteht ein zivilrechtlicher Anspruch, der auch vor Gericht durchsetzbar ist.

„Handlung die dieser zu dulden hat“ Handlung muss geduldet wird da der Täter kein Ausnahmerecht in Anspruch nehmen kann da der Angriff nicht wiederrechtlich ist.

„obrigkeitliche Hilfe“ Polizei, Gerichte usw.

„Anspruch“ bedeutet von einer anderen Person eine Handlung, Duldung oder Unterlassung verlangen zu können. Z.B. Herausgabe, Wiedergutmachung

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