GG Art. 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
In dieses Grundrecht kann jedoch eingegriffen werden.
Augrund einer richterlichen Anordnung z.b. oder auch durch die Polizei bei Gefahr im Verzug (hier bedarf es keiner Richterlichen Verfügung).
Zur unverletzlichkeit der Wohnung zählen z.b. auch unerlaubte Videoaufnahmen. Auch diese dürfen z.b. nur von Staatlichen Organen zur Abwendung von Gefahren gemacht werden.
Dieser Artikel ist gerade für die Sicherheitsbranche in Sachen Hausrecht sehr wichtig.