§ 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
Erklärung der Begriffe:
„Besitzer“ – Besitzer hat die tatsächliche Gewalt über eine Sache
„Verbotene Eigenmacht“ – siehe:
„erwehren“ – abwehren der Störung auch möglich, wenn sie bevorsteht
„Entzetzung“ – Rausschmeißen
Anwendung: Wir unterscheiden hier Zwischen der
Besitzentziehung wie zum Beispiel das wegnehmen aber auch absperren. Es reicht auch die Begündung eines Teil- oder Mitbesitzes
Besitzstörung jede weitere beeinträchtigung die keine Entziehung ist. Meistens physiche Eingriffe die eine ungestörte Besitzausübung stört. z.B. Zustellen der Einfahrt mit Mülltonnen, anbringen von Plakaten am Werkszaun ohne Genehmigung.
Anwendung:
Hier ist wichtig das es immer sofort nach Kenntnisnahme der verbotenen Eigenmacht zur Handlung kommt (so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter, sofort nach der Entziehung) Entscheidend ist hier für unsere Maßnahme, inwieweit die Beeinträchtigung unseres Besitzes hinzunehmen ist oder auch nicht. Es macht einen Riesenunterschied, ob ein Demonstrant das Hintertor oder das Haupttor blockiert.
Bei der Abwehr einer Besitzentziehung sprechn wir von der Besitzkehr
Bei der Abwehr einer Besitzstörung sprechn wir von der Besitzwehr