Videoüberwachung

Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Videoüberwachung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung von öffentlichen staatlichen Stellen innerhalb des gesetzlichen Rahmens vorgenommen wird.

In Ausnahmefällen kann sie jedoch auch von privater Seite zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung anderer berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke zulässig vorgenommen werden. In jedem Fall ist eine ausführliche Interessenabwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und dem berechtigten Interesse an einer Überwachung (z. B. des Staates zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) vorzunehmen.

  • Die Überwachung muss verhältnismäßig sein, d. h. sie muss den beabsichtigten Zweck bewirken oder zumindest fördern, es dürfen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen, welche den gleichen Zweck erfüllen können und die Nachteile, die mit der Videoüberwachung verbunden sind, dürfen nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt.
  • Die Überwachung muss kenntlich gemacht werden, z.B. durch ein entsprechendes Hinweisschild.
  • Die Daten dürfen nur zu dem Zweck, zu dem sie erhoben wurden, genutzt werden und sind danach zu löschen.

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