GG Art. 14

Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Durch diesen Artikel lernen wir zu verstehen, dass es Eigentum und Besitz gibt. Mit seinem Eigentum, wozu nicht nur materielle Dinge zählen sondern auch geistiges Eigentum, kann man somit verfahren wie man möchte. Allerdings schränkt auch dieser Artikel die Nutzung ein. Nämlich insoweit, dass das Eigentum dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll.

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